- Montag bis Freitag von 7.30 - 17.00 Uhr
- 09871 / 7660
- info@huber-windsbach.de
Barrierefreiheit
- Home
- Barrierefreiheit
Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Firma Huber Energie GmbH ist bemüht, ihre Website im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Geltungsbereich
Unsere Website www.huber-windsbach.de informiert über unsere Leistungen in den Bereichen Brennstoffe (Heizöl, Pellets), Sanitärinstallation, Badgestaltung und Heizungsbau.
Die eigentliche digitale Dienstleistung im Sinne des BFSG ist das Bestellformular unter www.huber-windsbach.de/bestellformular/.
Diese Erklärung bezieht sich daher insbesondere auf den Bestellprozess und die damit verbundenen Pflichtinformationen (z. B. AGB, Widerruf, Datenschutz).
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
- Das Bestellformular ist weitgehend mit den Anforderungen der WCAG 2.1 AA vereinbar.
- Es ist mit Tastatur bedienbar, die Formularfelder sind beschriftet und für Screenreader zugänglich.
- Kontraste und Lesbarkeit entsprechen weitgehend den Vorgaben.
Nicht barrierefreie Inhalte
- Informationsseiten: Die reinen Präsentationsseiten zu unseren Leistungen (z. B. Heizöl, Pellets, Sanitär, Bad, Heizungsbau) sind nicht vollständig auf Barrierefreiheit geprüft, da sie nicht Teil der digitalen Dienstleistung sind. Wir bemühen uns dennoch, auch diese Inhalte sukzessive barriereärmer zu gestalten.
Feedback und Kontakt
Sollten Sie auf Barrieren stoßen oder Verbesserungsvorschläge haben, kontaktieren Sie uns bitte:
E-Mail: info@huber-windsbach.de
Telefon: 09871 / 7660Wir bemühen uns, Ihre Hinweise zeitnah zu prüfen und umzusetzen.
Durchsetzungsverfahren
Sollten Sie innerhalb von sechs Wochen keine zufriedenstellende Antwort auf Ihre Anfrage erhalten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wenden. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen außergerichtlich beizulegen.
