Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Auszug aus den allgemeinen Lieferbedingungen

I. Angebot, Vertragsschluss

Allen – auch künftigen – Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Lieferbedingungen des
Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der
Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, sind für den Verkäufer unverbindlich.

II. Lieferung, Qualität, Preise usw.

  1. 1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager oder -werk des Verkäufers. Versendet der
    Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht
    die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem
    der Verkäufer die Ware der Deutschen Bahn, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt.

  2. 2. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung im Kesselwagen, Tankwagen, Tankleichtern, Fässern,
    Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk des Verkäufers durch Verwiegung
    oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch
    Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen
    festgestellt wird.
  3. 5. Bei Lieferung im Tankleichter, Kesselwagen oder Tankwagen wird für die Einhaltung von
    bestimmten Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen.
  4. 6. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas
    anderes ausdrücklich zugesagt hat.

III. Gewährleistung

Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer – unbeschadet
seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zur
Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen
fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber – unbeschadet kürzerer Rügefristen
gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach
Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn dem
Verkäufer eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten –
insbesondere auch der gebrauchten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem
Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen
Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.

IV. Haftung

Der Verkäufer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für
Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese durch seine
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht sind.

V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen

  1. 1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch
    künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Zahlungsverzug,
    sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner
    Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen
    des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine
    Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.

  2. 2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen,
    ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung
    oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei
    entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
    Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der
    Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen
    Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des
    Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich,
    die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.

  3. 3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende
    Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit
    übereignen.

    Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller
    Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer
    über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, eventuell nach Verarbeitung, Verbindung,
    Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes
    der betreffenden Vorbehaltsware.

    Wird die Vorbehaltsware, eventuell nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in
    das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der
    Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z. B. bei Verbrauch zur
    Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden
    Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf
    den Verkäufer über.

  • 4. Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziff. 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer
    solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem
    Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die
    Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben
    zu machen.
  • 5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff. 1 bis 3 gewährten Sicherheiten die Forderungen
    des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 25 %, ist der
    Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückgabe verpflichtet.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. 1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern
    Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages
    errechnet; bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.

  2. 2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Rechtzeitige
    Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag
    auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des
    Zahlungszieles behält sich der Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte – vor,
    Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen, noch nicht fällige
    oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.

  3. 3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind nur Beauftragte des
    Verkäufers unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

  4. 4. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind – insbesondere auch
    bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von dem
    Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

IX. Sonstiges

  1. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen
    Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt, der Sitz des Verkäufers. Die Rechtsbeziehungen der
    Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Information gemäß § 26 BDSG: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern können
personenbezogene Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen gespeichert
werden.

Gilt für HEIZÖL, LEICHT: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet
werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer-
und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Für Überlaufschäden an Abfüllvorrichtungen, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
übernehmen wir keine Haftung! Wir bitten Sie, die oben genannten Mängel umgehend beheben zu
lassen.

Für die Berechnung ist nicht die bestellte, sondern die gelieferte Menge maßgebend.

Aktuelle Informa@onen zu Energieeffizienzmaßnahmen, Energiedienstleistungen und die dazugehörigen Anbieter finden Sie unter:

O UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, ADR
O UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, ADR
O UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N. A.G. (Solvent Naphta 150), 9, III
Sondervorschrift 640L, umweltgefährdend
Warntafel 30/1202
Ausnahme 18

Nach oben

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht

Anfrage

Kontaktanfrage